Satzung

Satzung

Kultur-Schock
der Kulturverein für Nachrodt-Wiblingwerde
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gegründet 2010

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Kultur-Schock" Der Kulturverein für Nachrodt-Wiblingwerde.

Er hat seinen Sitz in 58769 Nachrodt-Wiblingwerde. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur in Nachrodt-Wiblingwerde. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (bspw. Konzerte, Kabarett, Lesungen, Ausstellungen etc.).

§ 3 selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.


Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Änderung der Satzung insbesondere bei Änderungen der Mitgliedergebühr besteht für die Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe das Recht den Verein ohne Frist zu verlassen.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder sofern Beiträge erhoben werden, Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden zurzeit keine Beiträge erhoben. Über die Einführung, die Höhe und die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, Genehmigung des Haushaltsplans, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Kassenwart, dem Schriftführer und drei Beisitzern.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).


§ 11 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber welcher juristischen Person des öffentlichen Rechts oder welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen zufällt. Das Vermögen darf vom Begünstigten nur für unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Vorstehende Satzung wurde am 13.07.2010 von der Gründerversammlung beschlossen.

Nachrodt-Wiblingwerde, 13.07.2010